Satzung für den Verein „Old-Time & Bluegrass Circle Hamburg e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Old-Time & Bluegrass Circle Hamburg e.V.“
1.2 Der Sitz des Vereins ist Hamburg. Dort ist er in das Vereinsregister eingetragen.
Der Name ist mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen worden.
1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung kulturell und volkskundlich bedeutungsvoller Musik, er sieht seine Aufgabe sowohl in der Vermittlung als auch in der Darbietung traditionellen Kulturguts verschiedener Kulturen als auch in der kulturellen Jugendpflege, zum einen zur Hebung und Schärfung des Kulturverständnisses wie auch durch Anregung zur Eigeninitiative und aktiver Ausübung der Old-Time- und Bluegrass-Musik und verwandter Richtungen einschließlich des Volkstanzes. Des Weiteren bietet der Verein eine Kontaktstelle für alle, die an Old-Time- und Bluegrass-Musik interessiert sind.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
2.3 Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er kann Mitglied übergeordneter Vereinigungen werden.
§ 3 Vermögen
3.1 Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Zuschüsse und Spenden. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Tätigkeit des Vereins ist somit nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig.
3.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
3.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck und die Aufgaben des Vereins unterstützen will. Voraussetzung bei natürlichen Personen ist die Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Eintragung in die Mitgliederliste nach Entrichtung des Mitgliedsbeitrages und wird durch die Aushändigung der Satzung bestätigt.
4.2 Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Bei juristischen Personen erlischt die Mitgliedschaft mit deren Auflösung automatisch. Der Ausschluss kann durch Vorstandsbeschluss bei Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins sowie bei vereinsschädigendem Verhalten erfolgen. Vor Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Bei mehr als dreimonatigem Beitragsrückstand endet die Mitgliedschaft automatisch.
4.3. Ein Vereinsaustritt ist schriftlich bis zum 30.09. eines Jahres zum Jahresende möglich.
4.4 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Spenden oder anderen Leistungen ist ausgeschlossen.
4.5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 5 Beitrag
5.1 Es wird ein jährlich zu bezahlender Beitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung (s. § 8) entscheidet. Er ist bis zum Ende des ersten Quartals des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
5.2 Durch Vorstandsbeschluss können einzelne Mitglieder von der Beitragszahlung befreit werden.
§ 6 Organe des Vereins
6.1 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
7.1 Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er ist ehrenamtlich tätig. Er führt die laufenden Geschäfte. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse.
7.2 Der Vorstand besteht aus mindestens drei gewählten Mitgliedern, von denen eine Person Schatzmeister/in ist. Mindestens drei Personen bilden gleichberechtigt als Kernvorstand den Geschäftsführenden Vorstand (nach §26 BGB) und sind einzeln vertretungsberechtigt.
Der Kernvorstand kann weitere Vorstandsmitglieder als Fachvorstand ohne Vertretungsberechtigung bestellen und abberufen. Über die Zahl der Mitglieder des Fachvorstands, ihren Aufgabenbereich und ihre Amtsdauer entscheidet der Kernvorstand. Die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstands wird von der Mitgliederversammlung bestätigt oder widerrufen. Die Mitglieder des Kernvorstands und des Fachvorstands arbeiten ehrenamtlich.
7.3 Der Geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. In den Vorstand kann jedes Vereinsmitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres gewählt werden. Eine Wiederwahl des gesamten Vorstands oder einzelner seiner Mitglieder ist möglich.
7.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefasst.
7.5 Besteht nach Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds der verbleibende Vorstand aus weniger als drei Personen, so hat der alte Vorstand vor seinem Rücktritt eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
7.6 Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung für anfallende Routinearbeiten eine/n Geschäftsführer/in bzw. Sekretär/in einstellen und als Teilzeitarbeiter/in entlohnen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
8.1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr (Kalenderjahr s. 1.3 ) einzuberufen; sie soll im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden. Alle Mitglieder sind dazu unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen in Textform einzuladen.
8.2 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe in schriftlicher Form verlangen.
8.3 Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Wahl des Vorstands.
b) Wahl des/der Kassenprüfers/prüferin.
Der/Die Kassenprüfer/in wird für die Dauer von einem Jahr gewählt und darf nicht dem Vorstand angehören. Er/Sie hat jederzeit das Recht und einmal im Geschäftsjahr die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c) Festsetzung der Beiträge.
d) Abberufung eines Vorstandsmitglieds
(mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen werden hierbei nicht berücksichtigt).
e) Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichts.
f) Beschlussfassung über Angelegenheiten des Vereins.
g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 9 Beschlussfassung
9.1 Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag mindestens eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.
9.2 Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit keine andere Regelung in der Satzung vorgeschrieben ist. Bei der Errechnung des Wahlergebnisses werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.
9.3 Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung beinhaltet, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Enthaltungen werden hierbei nicht berücksichtigt.
9.4 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§10 Beschlussfähigkeit und Beurkundung von Beschlüssen
10.1 Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
10.2 Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von einer/einem der Kernvorstände und einem weiteren Kern- oder
Fachvorstandsmitglied zu unterzeichnen. Auf Wunsch kann jedes Vereinsmitglied Einsicht in diese Unterlagen nehmen.
§11 Auflösung des Vereins
11.1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder erforderlich.
11.2 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, falls keine anderen Liquidatoren durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
11.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein Winternotprogramm für Obdachlose e.V., der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Hamburg, 13.04.2023